Erwitte
Erläuterungen zum Mietspiegel 2008
- gültig ab 01.01.2008 -
Dieser Mietspiegel gilt für freifinanzierte Wohnungen im Gebiet der Stadt Lippstadt einschließlich aller Stadtteile.
Der Mietspiegel gilt nicht für Sozialwohnungen.
Für die Anwendbarkeit des Mietspiegels in Anröchte, Erwitte, Geseke und Rüthen wird auf Nr. 6 der Allgemeinen Erläuterungen hingewiesen.
Ortsübliche Vergleichsmiete (in Euro / qm / monatlich)
- Kaltmiete ohne Betriebskosten -
Allgemeine Erläuterungen
1. Dieser Mietspiegel ist eine Orientierungshilfe, die den Vertragspartnern die Möglichkeit bieten soll, im Rahmen ortsüblicher Entgelte die Miethöhe eigenverantwortlich zu vereinbaren.
2. Seit dem 1.9.2001 ist das Verfahren bei Mieterhöhungen für freifinanzierte Neubauwohnungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 558 ff. BGB) geregelt. Für die Miethöhe ist die ortsübliche Vergleichsmiete maßgebend. Ortsüblich in diesem Sinne ist die Miete, die in Lippstadt für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage im Durchschnitt in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden ist. Das Gesetz lässt zu, dass eine Mieterhöhung außer auf den Mietspiegel auch auf Vergleichsobjekte, auf Sachverständigengutachten oder eine Mietdatenbank gestützt werden kann.
3. Der Vermieter kann eine Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn
a) die bisherige Miete seit 15 Monaten unverändert ist (ausgenommen Mieterhöhungen wegen Modernisierung, Erhöhung der Betriebskosten),
b) die angestrebte Miete die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen nicht übersteigt,
c) die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht wird.
4. Die nachfolgende Mietwerttabelle enthält Eckwerte, von denen im Einzelfall nach oben und unten abgewichen werden kann. Die Mietwerte beziehen sich auf Wohnungen von 40 - 100 qm Wohnfläche in Mehrfamilienhäusern. Bei Wohnungen über 100 qm erfolgt ein Abschlag von 10 % der darüber hinausgehenden Fläche.
Für Kleinwohnungen (Appartements) können je nach Wohnungsgröße Zuschläge zu den Tabellenwerten von bis zu 30 % erhoben werden.
In Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern liegen die Mieten bis 5 %, in freistehenden Häusern bis 10 % über den Tabellenwerten.
5. Die festgestellten Werte gelten für die Stadt Lippstadt. Für die Stadtteile Rebbeke, Garfeln, Hellinghausen, Herringhausen und Lohe liegen die Tabellenwerte um 5 % bis 10 % niedriger.
6. Mietspiegel vergleichbarer Gemeinden können auch in anderen Gemeinden Grundlage für Mieterhöhungsverlangen sein. Dieser Mietspiegel ist unter Hinweis hierauf auch in den Gemeinden Anröchte, Erwitte, Geseke und Rüthen mit einem Abschlag von 5 % anwendbar.
Besondere Erläuterungen zur Tabelle
1. Die Tabellenwerte gelten für die Normalwohnlage (mittlere Wohnlage). Für Wohnungen in einfacher Wohnlage sind Abschläge bis zu 10 % rforderlich, für Wohnungen in guter Wohnlage können Zuschläge bis höchstens 10 % berücksichtigt werden.
Wohnlagen
Für die Einstufung müssen die bei den einzelnen Wohnlagen genannten oder ähnliche Merkmale überwiegend zutreffen.
Einfache Wohnlage
Wohnungen im Bereich von Industrieanlagen, starke Lärm- oder Geruchsbelästigung, Wohnungen mit wenig Licht, Luft und Sonne, keine öffentlichen Verkehrsmittel in der Nähe, ungünstige Einkaufsmöglichkeiten, kaum Frei- und Grünflächen.
Mittlere Wohnlage
Die meisten Wohnungen innerhalb des Stadtgebietes liegen in mittlerer Wohnlage, der Normalwohnlage, ohne besondere Vor- und Nachteile. Solche Wohngebiete sind zumeist dicht bebaut und weisen keine besonderen Beeinträchtigungen durch Lärm oder Geruch auf. Bei starkem Verkehrsaufkommen müssen genügend Freiräume vorhanden sein, die diesen Nachteil ausgleichen.
Gute Wohnlage
Wohnungen in Gebieten mit aufgelockerter Bebauung, auch mit größeren Wohnobjekten, mit Baumpflanzungen an Straßen bzw. in Vorgärten, im Wesentlichen nur Anliegerverkehr, verkehrsberuhigte Zone, gute Einkaufsmöglichkeiten, das Wohnen nicht beeinträchtigende Einrichtungen, günstige Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
2. Die Tabellenwerte gelten für Wohnungen mit Normalausstattung (Bad/Dusche, WC innerhalb der Wohnung, Zentralheizung, abgeschlossene Wohnung). Für Wohnungen ohne Bad/Dusche/WC oder Sammelheizung sind die Tabellenwerte um bis zu 10 % zu unterschreiten.
3. Miete
Die Tabellenwerte geben die Kaltmiete ohne die Betriebskosten an. Betriebskosten sind z. B. Wassergeld, Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, Hausbeleuchtung, Schornsteinfegergebühren, Grundsteuer, Hausversicherungen, Müllabfuhrgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Kosten eines Aufzuges und Heizungskosten. Für die Betriebskosten kann eine monatliche Vorauszahlung festgesetzt werden. Über die Vorauszahlung ist jährlich abzurechnen.
4. Wohnungen mit umfassender Modernisierung
Bei nachträglicher umfassender Modernisierung (Bauaufwand rund 1/3 der Kosten für eine vergleichbare Neubauwohnung) durch den Vermieter kann, sofern nicht von der Möglichkeit der Erhöhung der bisherigen Mieten um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten ( § 559 BGB) Gebrauch gemacht wird, die Einstufung in eine Baualtersklasse in Betracht kommen, die dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Modernisierung entspricht. Eine umfassende Modernisierung liegt nur dann vor, wenn die Wohnung in Bezug auf Ausstattung, Größe und Beschaffenheit einer im Zeitpunkt der Modernisierung erstellten Neubauwohnung entspricht.
5. Besondere Merkmale
Innerhalb des Mietrahmens sind die Merkmale Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage zu berücksichtigen. Dies kann in besonderen Fällen zur Über- bzw. Unterschreitung der Tabellenwerte führen.
Art
Entscheidend ist die grundsätzliche Struktur der Wohnung, z. B. Ein- oder Mehrfamilienhaus, abgeschlossene Wohnung bzw. nicht abgeschlossene Wohnung.
Größe
Die Größe der Wohnung bestimmt sich nach der Quadratmeterzahl der im eigentlichen Sinne zum Wohnen bestimmten Räume, also ohne Zusatzräume wie Keller, Boden, Waschküche und Garage. Die Wohnfläche ist auf der Grundlage der II. Berechnungsverordnung zu ermitteln.
Ausstattung
Innerhalb der Ausstattungsgruppen sind u. a. zu berücksichtigen:
Art der Fußböden:
Fußböden ohne Belag, Kunststofffußböden, Parkettfußböden, Teppich, Stein/Fliesen.
Art der Fenster:
Einfach- bzw. Doppelfenster, Aluminiumfensterrahmen, Spezialverglasung.
Art der Küche:
Kochnische, Kochküche, Wohnküche.
Art der Beheizung:
Zentralheizung, Etagenheizung, Gasaußenwandöfen, Nachtstromspeicherheizung.
Sanitärausstattung:
Lage des WC im Gebäude bzw. außerhalb des Gebäudes, Bad und WC getrennt, zusätzliches Bad/Dusche, zusätzliches WC, Gemeinschaftstoilette, zentrale Warmwasserversorgung, Warmwasserbereitung, eingebaute Badewanne, gekachelte Wände.
Weitere Ausstattung:
Aufzug, Müllschlucker, Türsprechanlage, Hausantenne, automatische Wascheinrichtung, Kücheneinbauteile, Einbauschränke, Heizungsverkleidungen, Möbel. Für das Mobiliar ist ein angemessener Zuschlag zu zahlen.
Sonstige Ausstattungsmerkmale:
Balkon, Loggia, Nebenräume, Keller, Wasch- und Trockenräume, Gemeinschaftsräume, Garage, Kfz-Abstellplatz, Gartenbenutzung.
Beschaffenheit/Grundrissgestaltung:
Verhältnis von Nebenräumen zu Haupträumen. Größe und Höhe der Räume, gefangene Räume und langer Flur.
Sonstiges:
Baulicher Zustand der Wohnung und Unterhaltung des Gebäudes, Fenster, Fußböden, technische Einrichtungen, Treppenhaus und Fassade.
Wohnungslage im Gebäude:
Vollgeschoss, Dachgeschoss, Kellergeschoss, Vorder- und Hinterhaus. Üblich ist es, dass Erdgeschosswohnungen und Wohnungen vom 3. Geschoss an in der Regel einen etwas geringeren Mietpreis haben als Wohnungen im 1. und 2. Geschoss (Geschossdifferenzierung). Bei einem mehrgeschossigen Gebäude mit Aufzug kann sich eine andere Beurteilung ergeben.
Allgemeine Information (keine Rechtsberatung):
Stadt Lippstadt, FD Wohnungswesen, Ostwall 1 - Eingang Geiststraße, 59555 Lippstadt, Zimmer E. 09 - Telefon: (0 29 41) 980 319
Informationen und Beratungen für ihre Mitglieder:
Haus und Grund e. V. Lippstadt und Umgebung
Lange Straße 4, 59555 Lippstadt
Telefon: (0 29 41) 42 15
Geschäftszeiten:
Montag 14.00 - 17.00 Uhr
Dienstag 10.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 - 18.30 Uhr
Mittwoch 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag 10.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 - 17.30 Uhr
Mieterbund Ostwestfalen-Lippe e. V. Außenstelle Lippstadt
Bahnhofstraße 11, 59555 Lippstadt
Telefon: (0 29 41) 56 33
Geschäftszeiten:
Montag 09.00 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 17.30 Uhr
Dienstag bis Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr
Dieser Mietspiegel wurde zusammengestellt von der Stadt Lippstadt, Fachdienst Wohnungswesen, dem Haus und Grund e. V. Lippstadt und Umgebung im Zentralverband Haus u. Grund Deutschland sowie dem Mieterbund Ostwestfalen-Lippe e. V. im Deutschen Mieterbund.
- gültig ab 01.01.2008 -
Dieser Mietspiegel gilt für freifinanzierte Wohnungen im Gebiet der Stadt Lippstadt einschließlich aller Stadtteile.
Der Mietspiegel gilt nicht für Sozialwohnungen.
Für die Anwendbarkeit des Mietspiegels in Anröchte, Erwitte, Geseke und Rüthen wird auf Nr. 6 der Allgemeinen Erläuterungen hingewiesen.
Ortsübliche Vergleichsmiete (in Euro / qm / monatlich)
- Kaltmiete ohne Betriebskosten -
| Baujahr |
Mietspanne |
| bis 20.06.1948 |
3,90 - 4,50 Euro |
| 21.06.1948 - 31.12.1959 |
4,20 - 4,60 Euro |
| 01.01.1960 - 31.12.1969 |
4,40 - 4,95 Euro |
| 01.01.1970 - 31.12.1979 |
4,60 - 5,20 Euro |
| 01.01.1980 - 31.12.1989 |
5,00 - 5,50 Euro |
| 01.01.1990 - 31.12.1999 |
5,20 - 5,90 Euro |
| ab 01.01.2000 |
5,50 - 6,40 Euro |
Allgemeine Erläuterungen
1. Dieser Mietspiegel ist eine Orientierungshilfe, die den Vertragspartnern die Möglichkeit bieten soll, im Rahmen ortsüblicher Entgelte die Miethöhe eigenverantwortlich zu vereinbaren.
2. Seit dem 1.9.2001 ist das Verfahren bei Mieterhöhungen für freifinanzierte Neubauwohnungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 558 ff. BGB) geregelt. Für die Miethöhe ist die ortsübliche Vergleichsmiete maßgebend. Ortsüblich in diesem Sinne ist die Miete, die in Lippstadt für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage im Durchschnitt in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden ist. Das Gesetz lässt zu, dass eine Mieterhöhung außer auf den Mietspiegel auch auf Vergleichsobjekte, auf Sachverständigengutachten oder eine Mietdatenbank gestützt werden kann.
3. Der Vermieter kann eine Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn
a) die bisherige Miete seit 15 Monaten unverändert ist (ausgenommen Mieterhöhungen wegen Modernisierung, Erhöhung der Betriebskosten),
b) die angestrebte Miete die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen nicht übersteigt,
c) die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht wird.
4. Die nachfolgende Mietwerttabelle enthält Eckwerte, von denen im Einzelfall nach oben und unten abgewichen werden kann. Die Mietwerte beziehen sich auf Wohnungen von 40 - 100 qm Wohnfläche in Mehrfamilienhäusern. Bei Wohnungen über 100 qm erfolgt ein Abschlag von 10 % der darüber hinausgehenden Fläche.
Für Kleinwohnungen (Appartements) können je nach Wohnungsgröße Zuschläge zu den Tabellenwerten von bis zu 30 % erhoben werden.
In Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern liegen die Mieten bis 5 %, in freistehenden Häusern bis 10 % über den Tabellenwerten.
5. Die festgestellten Werte gelten für die Stadt Lippstadt. Für die Stadtteile Rebbeke, Garfeln, Hellinghausen, Herringhausen und Lohe liegen die Tabellenwerte um 5 % bis 10 % niedriger.
6. Mietspiegel vergleichbarer Gemeinden können auch in anderen Gemeinden Grundlage für Mieterhöhungsverlangen sein. Dieser Mietspiegel ist unter Hinweis hierauf auch in den Gemeinden Anröchte, Erwitte, Geseke und Rüthen mit einem Abschlag von 5 % anwendbar.
Besondere Erläuterungen zur Tabelle
1. Die Tabellenwerte gelten für die Normalwohnlage (mittlere Wohnlage). Für Wohnungen in einfacher Wohnlage sind Abschläge bis zu 10 % rforderlich, für Wohnungen in guter Wohnlage können Zuschläge bis höchstens 10 % berücksichtigt werden.
Wohnlagen
Für die Einstufung müssen die bei den einzelnen Wohnlagen genannten oder ähnliche Merkmale überwiegend zutreffen.
Einfache Wohnlage
Wohnungen im Bereich von Industrieanlagen, starke Lärm- oder Geruchsbelästigung, Wohnungen mit wenig Licht, Luft und Sonne, keine öffentlichen Verkehrsmittel in der Nähe, ungünstige Einkaufsmöglichkeiten, kaum Frei- und Grünflächen.
Mittlere Wohnlage
Die meisten Wohnungen innerhalb des Stadtgebietes liegen in mittlerer Wohnlage, der Normalwohnlage, ohne besondere Vor- und Nachteile. Solche Wohngebiete sind zumeist dicht bebaut und weisen keine besonderen Beeinträchtigungen durch Lärm oder Geruch auf. Bei starkem Verkehrsaufkommen müssen genügend Freiräume vorhanden sein, die diesen Nachteil ausgleichen.
Gute Wohnlage
Wohnungen in Gebieten mit aufgelockerter Bebauung, auch mit größeren Wohnobjekten, mit Baumpflanzungen an Straßen bzw. in Vorgärten, im Wesentlichen nur Anliegerverkehr, verkehrsberuhigte Zone, gute Einkaufsmöglichkeiten, das Wohnen nicht beeinträchtigende Einrichtungen, günstige Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
2. Die Tabellenwerte gelten für Wohnungen mit Normalausstattung (Bad/Dusche, WC innerhalb der Wohnung, Zentralheizung, abgeschlossene Wohnung). Für Wohnungen ohne Bad/Dusche/WC oder Sammelheizung sind die Tabellenwerte um bis zu 10 % zu unterschreiten.
3. Miete
Die Tabellenwerte geben die Kaltmiete ohne die Betriebskosten an. Betriebskosten sind z. B. Wassergeld, Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, Hausbeleuchtung, Schornsteinfegergebühren, Grundsteuer, Hausversicherungen, Müllabfuhrgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Kosten eines Aufzuges und Heizungskosten. Für die Betriebskosten kann eine monatliche Vorauszahlung festgesetzt werden. Über die Vorauszahlung ist jährlich abzurechnen.
4. Wohnungen mit umfassender Modernisierung
Bei nachträglicher umfassender Modernisierung (Bauaufwand rund 1/3 der Kosten für eine vergleichbare Neubauwohnung) durch den Vermieter kann, sofern nicht von der Möglichkeit der Erhöhung der bisherigen Mieten um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten ( § 559 BGB) Gebrauch gemacht wird, die Einstufung in eine Baualtersklasse in Betracht kommen, die dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Modernisierung entspricht. Eine umfassende Modernisierung liegt nur dann vor, wenn die Wohnung in Bezug auf Ausstattung, Größe und Beschaffenheit einer im Zeitpunkt der Modernisierung erstellten Neubauwohnung entspricht.
5. Besondere Merkmale
Innerhalb des Mietrahmens sind die Merkmale Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage zu berücksichtigen. Dies kann in besonderen Fällen zur Über- bzw. Unterschreitung der Tabellenwerte führen.
Art
Entscheidend ist die grundsätzliche Struktur der Wohnung, z. B. Ein- oder Mehrfamilienhaus, abgeschlossene Wohnung bzw. nicht abgeschlossene Wohnung.
Größe
Die Größe der Wohnung bestimmt sich nach der Quadratmeterzahl der im eigentlichen Sinne zum Wohnen bestimmten Räume, also ohne Zusatzräume wie Keller, Boden, Waschküche und Garage. Die Wohnfläche ist auf der Grundlage der II. Berechnungsverordnung zu ermitteln.
Ausstattung
Innerhalb der Ausstattungsgruppen sind u. a. zu berücksichtigen:
Art der Fußböden:
Fußböden ohne Belag, Kunststofffußböden, Parkettfußböden, Teppich, Stein/Fliesen.
Art der Fenster:
Einfach- bzw. Doppelfenster, Aluminiumfensterrahmen, Spezialverglasung.
Art der Küche:
Kochnische, Kochküche, Wohnküche.
Art der Beheizung:
Zentralheizung, Etagenheizung, Gasaußenwandöfen, Nachtstromspeicherheizung.
Sanitärausstattung:
Lage des WC im Gebäude bzw. außerhalb des Gebäudes, Bad und WC getrennt, zusätzliches Bad/Dusche, zusätzliches WC, Gemeinschaftstoilette, zentrale Warmwasserversorgung, Warmwasserbereitung, eingebaute Badewanne, gekachelte Wände.
Weitere Ausstattung:
Aufzug, Müllschlucker, Türsprechanlage, Hausantenne, automatische Wascheinrichtung, Kücheneinbauteile, Einbauschränke, Heizungsverkleidungen, Möbel. Für das Mobiliar ist ein angemessener Zuschlag zu zahlen.
Sonstige Ausstattungsmerkmale:
Balkon, Loggia, Nebenräume, Keller, Wasch- und Trockenräume, Gemeinschaftsräume, Garage, Kfz-Abstellplatz, Gartenbenutzung.
Beschaffenheit/Grundrissgestaltung:
Verhältnis von Nebenräumen zu Haupträumen. Größe und Höhe der Räume, gefangene Räume und langer Flur.
Sonstiges:
Baulicher Zustand der Wohnung und Unterhaltung des Gebäudes, Fenster, Fußböden, technische Einrichtungen, Treppenhaus und Fassade.
Wohnungslage im Gebäude:
Vollgeschoss, Dachgeschoss, Kellergeschoss, Vorder- und Hinterhaus. Üblich ist es, dass Erdgeschosswohnungen und Wohnungen vom 3. Geschoss an in der Regel einen etwas geringeren Mietpreis haben als Wohnungen im 1. und 2. Geschoss (Geschossdifferenzierung). Bei einem mehrgeschossigen Gebäude mit Aufzug kann sich eine andere Beurteilung ergeben.
Allgemeine Information (keine Rechtsberatung):
Stadt Lippstadt, FD Wohnungswesen, Ostwall 1 - Eingang Geiststraße, 59555 Lippstadt, Zimmer E. 09 - Telefon: (0 29 41) 980 319
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Montag 14.00 - 17.00 Uhr
Dienstag 10.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 - 18.30 Uhr
Mittwoch 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag 10.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 - 17.30 Uhr
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Gewerblicher Mietspiegel
Industrie- und Handels-kammer für das südöstliche Westfalen / IHK zu Arnsberg
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Privater Mietspiegel
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